Kein Kündigungsschutz bei Betriebsratsgründung in Probezeit

Eine Frau arbeitet mit einem tablet im Büro
© Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Arbeitsrecht

Freiburg/München (dpa/tmn) - Wer in der Probezeit einen Betriebsrat gründen möchte, genießt keinen Sonderkündigungsschutz. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München (Az. 10 SLa 2/25) weist das Fachportal Haufe hin.

Der im Kündigungsschutzgesetz festgeschriebene Sonderkündigungsschutz (§ 15 Abs. 3b) ist für sogenannte Vorfeld-Initiatoren gedacht. Danach darf ein Arbeitnehmer nicht gekündigt werden, wenn er vorbereitende Handlungen zur Gründung eines Betriebsrats unternimmt und dies notariell beglaubigen lässt.

Erst eine Woche im Dienst

In dem Fall war ein Mann diesen notariellen Schritt gegangen. Allerdings hatte er bis dahin erst eine Woche bei seinem Arbeitgeber als Sicherheitsmitarbeiter gearbeitet. Noch eine Woche später mailte der Mann seinem Arbeitgeber, dass er einen Betriebsrat gründen wolle, falls es noch keinen gebe. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis.

Der gekündigte Sicherheitsmitarbeiter klagte. Das Arbeitsgericht München gab ihm zunächst recht, das Landesarbeitsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf. Der besondere Kündigungsschutz finde keine Anwendung während der laut Kündigungsschutzgesetz sechsmonatigen Wartezeit (§ 1 Abs. 1). Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision an das Bundesarbeitsgericht zu.

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