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Pandemie: Was kann ich steuerlich herausholen?
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Pandemie: Was kann ich steuerlich herausholen?

Was kann ich als Steuerzahler aus dem Homeoffice für 2020 rausholen? Und: Die bis zu 600 Euro Homeoffice-Pauschale – bekommt man die so? Muss man ein Schreiben vom Arbeitgeber als Bestätigung haben? Welche Kriterien muss man erfüllen?

Veröffentlicht: Mittwoch, 13.01.2021 10:37

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Wieviel Homeoffice muss man mindestens gemacht haben? Was ist bei „Hybrid-Lösungen“ mit Büro UND Homeoffice? Wie sieht es mit der Kilometer-Pauschale aus? Wann kann ich ein Arbeitszimmer absetzen?

Was ist bei Kurzarbeit zu beachten? Kann es durch Kurzarbeitergeld/Coronaprämien zu Steuernachzahlungen kommen? Können sich die Werbungskosten durch Corona ändern? Telefon-/Strom-/Internetkosten? Laptop/PC?

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Überblick

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Die folgenden Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise zu Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen bzw. weiteren Ansprechpartnern.

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Steuerliche Erleichterungen in der Corona-Krise

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Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und erhebliche wirtschaftliche Schäden erleiden (es reichen plausible Angaben), können

...längstens bis Ende März 2021 Anträge auf eine - im Regelfall zinsfreie - Stundung von bereits fälligen oder bis Ende März 2021 fällig werdenden Steuern stellen. Die Steuern können im vereinfachten Verfahren längstens bis Ende Juni 2021 gestundet werden. Eine Verlängerung ist nur mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlung möglich.

...längstens bis zum 31.03.2021 vollstreckungsrechtliche Erleichterungenbeantragen. Bei den von der Corona-Krise Betroffenen soll dann längstens bis Ende Juni 2021 von der Vollstreckung rückständiger oder bis Ende März 2021 fällig werdender Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen können die zwischen dem 19.03.2020 und längstens dem 30.06.2021 erhobenen Säumniszuschläge erlassen werden. Eine Verlängerung ist nur mit einer angemessenen, längstens bis Ende Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung möglich.

...die Steuervorauszahlungen durch das Finanzamt herabsetzen lassen, wenn absehbar ist, dass aufgrund sinkender Umsätze die Gewinne durch die Corona-Krise deutlich geringer ausfallen als bisher angenommen. Für die Herabsetzung von Vorauszahlungen ist grundsätzlich ein gesonderter Antrag erforderlich, der entsprechend zu begründen ist.

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Kann ich die Abgabefrist von Steuererklärungen verlängern?

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Sollten Sie aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage (gewesen) sein, die Abgabefrist einzuhalten, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt und bitten um eine Fristverlängerung. Um die Finanzbehörden zu unterstützen und die Bearbeitung zu beschleunigen, übermitteln Sie bitte Ihren Antrag elektronisch über das Online-Finanzamt Mein ELSTER

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Wer beantwortet Fragen zu Stundung, Herabsetzung von Vorauszahlungen, Fristverlängerungen oder Vollstreckungsmaßnahmen?

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Ansprechpartner für Anträge zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zum Solidaritätszuschlag, zur Kirchensteuer oder zur Umsatzsteuer sind die zuständigen Finanzämter. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist empfehlenswert. Für Fragen zur Gewerbesteuer sind in NRW die Kommunen, also die Städte zuständig.

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Wird die Lohnsteuer bei Arbeitnehmern im Fall von angeordneter Kurzarbeit automatisch an die Höhe des geminderten Gehalts angepasst?

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Ja, der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer automatisch anzupassen. Nur der steuerpflichtige Arbeitslohn unterliegt der Lohnsteuer. Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, die steuerfrei ist, und sich nur im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des Steuersatzes auswirkt.

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Sind Kurzarbeitergeld und Arbeitgeberzuschüsse steuerfrei?

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Ja, das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld einen gewissen Betrag nicht übersteigen und zwischen dem 29.02.2020 und 01.01.2022 geleistet wurden. Diese sind auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Bei den Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2020 und 2021 (frühestens im Jahr 2021 und 2022) kann es ggf.zu Einkommensteuernachforderungen kommen. Das liegt daran, dass zur Ermittlung des persönlichen Steuersatzes das Kurzarbeitergeld (inkl.steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse) den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv zugerechnet wird (Progressionsvorbehalt).

Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz. In einem zweiten Schritt wird dieser erhöhte Steuersatz auf das steuerpflichtige Einkommen (ohne das Kurzarbeitergeld und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse) angewendet. Da der Progressionsvorbehalt nicht bereits beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt wird, sondern erst bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt, kann es zu Steuernachforderungen kommen.

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Kann ich Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, wenn ich normalerweise einen Büroarbeitsplatz im Betrieb habe, nun aber coronabedingt zuhause arbeiten muss?

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Grundsätzlich sind Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht abzugsfähig. Der Abzug ist aber zulässig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (dann voller Abzug der Aufwendungen) oder für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (dann Abzug bis zu 1.250 €/Jahr).

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Was ist, wenn ich im Homeoffice gearbeitet habe?

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Für 2020 und 2021 kann für jeden Tag, an dem der Steuerpflichtige ausschließlich zu Hause arbeitet, ein pauschaler Betrag von 5 € abgezogen werden – max.600 €/Jahr. Ein Abzug von Fahrtkosten ist für diese Tage nicht zulässig. Die Homeoffice-Pauschale kann sowohl angewendet werden, wenn die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen (z. B. Arbeit am Küchentisch), aber auch, wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Steuerpflichtige auf die Einzelermittlung der Kosten verzichten will.

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Sind Zahlungen aus den Corona-Hilfsprogrammen, wie z.B. Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Leistungen des Bundes und der Länder steuerpflichtig?

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Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Unterstützungsleistungen sind grundsätzlich einkommens- oder körperschafts- und ggf. gewerbesteuerpflichtig. Dies wird in den jeweiligen Förderrichtlinien in der Regel zusätzlich klargestellt. Es handelt sich grundsätzlich um Zahlungen, dienicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die gewährten Hilfen erfolgen nicht in einem Leistungsaustausch, weil sie für keine konkrete Leistung des Unternehmers gewährt werden, und unterliegen daher nicht der Umsatzbesteuerung.

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