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Kreis Mettmann: ab Montag geht vieles nur mit negativem Test
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Kreis Mettmann: ab Montag geht vieles nur mit negativem Test

Ab Montag soll im Kreis Mettmann eine neue Allgemeinverfügung gelten, die trotz hoher Inzidenz viele Dinge möglich macht. Hintergrund ist die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW. Nach dieser kann trotz hoher Inzidenz etwa das Einkaufen per Click & Meet im Kreis Mettmann beibehalten werden - allerdings nur für Kunden, die ein tagesaktuelles, negatives Testergebnis vorlegen können. Ganz wichtig: Ihr müsst das Ergebnis eines SCHNELLTESTS vorlegen (machbar in den Teststellen - Link weiter unten im Text). Ihr braucht keinen PCR-Test. Nicht zulässig sind Selbsttests, die Ihr zu Hause macht.

Veröffentlicht: Samstag, 27.03.2021 11:56

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Der Kreis rechnet damit, dass das NRW-Gesundheitsministerium seine Allgemeinverfügung am Wochenende genehmigen wird. Dann wird sie im Amtsblatt des Kreises veröffentlicht und wir halten Euch selbstverständlich auf dem Laufenden. Gelten soll sie dann ab Montag. Mussen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen können mit vorheriger Terminbuchung besicht werden - allerdings nur mit negativem Test. Wer keine Waren des täglichen Bedarfs verkauft, darf ebenfalls Termine anbieten. Auch hier ist dann ein negatives Testergebnis Vorbedingung. Körpernahe Dienstleistungen sind nur erlauibt, wenn ein Mindestabstand von anderthalb Metern zum Kunden eingehalten werden kann. Auch hier muss ein negativer Test vorgelegt werden. Den Link zu den aktuellen Teststellen findet Ihr hier

https://www.radioneandertal.de/artikel/corona-schnellteststellen-im-kreis-mettmann-892513.html

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Hier die aktuelle Info vom Kreis Mettmann

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Der Kreis Mettmann wird ergänzend zur neuen Corona-Schutzverordnung, die bei einer Inzidenz von über 100 an drei Werktagen eine Rückkehr zum strengen Lockdown vorsieht, eine Allgemeinverfügung auf den Weg bringen. Dort wird geregelt, dass die derzeitigen Öffnungen beibehalten werden können – jedoch nur für Kunden, Besucher, Nutzer mit tagesaktuellem negativen Testergebnis. Der Kreis macht damit von der Möglichkeit Gebrauch, die in der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes angeboten wird. Die Allgemeinverfügung soll am Montag, 29. März, in Kraft treten. Dazu bedarf es noch der Genehmigung des Gesundheitsministeriums des Landes, mit der am Wochenende gerechnet wird.

Dies bedeutet unter anderem im Folgenden:

 

  • Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Zutritt haben nur Besucher mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

 

  • Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Drogerien, Blumenläden etc.) dürfen Terminshopping anbieten. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend. Kunden erhalten nur Zutritt mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

 

  • Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt haben nur Kunden mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

 

Weitere Informationen zur neuen Corona-Schutzverordnung unter

https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/anpassung-und-verlaengerung-der-coronaschutzverordnung-nordrhein-westfalen

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