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Impfkampagne geht heute in die nächste Phase
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Impfkampagne geht heute in die nächste Phase


Ab sofort ist die große Personengruppe der Priorität 3 impfberechtigt. Termine für das Kreis-Impfzentrum in Erkrath können heute früh ab 8 Uhr gemacht werden. Das hat das NRW-Gesundheitsministerium mitgeteilt.

Veröffentlicht: Donnerstag, 06.05.2021 03:18

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Zur Priorisierungsgruppe 3 gehören etwa Beschäftige im Einzelhandel und in Drogeriemärkten, sowie Beschäftigte an weiterführenden Schulen und gewisse Berufsgruppen in der Justiz. Auch Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Eltern schwer erkrankter Minderjähriger bekommen jetzt ein Impfangebot. Die Termine vergibt wie immer ausschließlich die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein.

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Diese Personen sind jetzt impfberechtigt

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Die folgenden Personengruppen können ab Donnerstag, 6. Mai, 8.00 Uhr über die Terminbuchungsportale der Kassenärztlichen Vereinigungen einen Impftermin in einem Impfzentrum buchen. Die Terminbuchung ist online möglich über www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die zusätzliche Rufnummer je Landesteil: (0800) 116 117 02 für Westfalen-Lippe und (0800) 116 117 01 für das Rheinland.


Für alle Personengruppen kommt mRNA-Impfstoff zum Einsatz – das heißt von BioNTech oder Moderna. Eine Wahl des Impfstoffs ist nicht möglich.


An folgende Personengruppen richtet sich das Angebot:

•   Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren: Anspruchsberechtigt sind maximal zwei Kontaktpersonen je schwangere Person bzw. je nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person (d.h. die pflegebedürftige Person muss zu Hause gepflegt werden). Als Nachweis ist das vom MAGS bereitgestellte Formular (Als PDF zum Download hier im Artikel) zu verwenden. Kontaktpersonen von Schwangeren haben darüber hinaus eine Kopie des Mutterpasses vorzulegen. Kontaktpersonen von sich nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Personen haben eine Kopie des Nachweises der Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person vorzulegen. Die Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen müssen nicht als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt sein. Das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich.

•   Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen: Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV, die selbst nicht geimpft werden können, sind den Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen gleichgestellt. Dem Impfzentrum ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass das Kind der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV zuzuordnen ist. Eine Pflegebedürftigkeit ist nicht nachzuweisen.

•   Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten: Dazu zählen grundsätzlich alle im Verkauf Beschäftigten inkl. der Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden oder Minijobber.

•   Lehrerinnen und Lehrer sowie weitere Beschäftigte an weiterführenden Schulen

•   Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten

•   Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher

•   Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

•   Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz


Wichtig: Der Nachweis der Impfberechtigung muss bei den Berufsgruppen über eine Arbeitgeberbescheinigung erfolgen. Diese ist zum Impftermin im Impfzentrum mitzubringen. Zudem ist das Arbeitsstättenprinzip aufgehoben. Die oben genannten Personengruppen können einen Termin in einem Impfzentrum ihrer Wahl vereinbaren.

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