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Corona: neue Allgemeinverfügung gilt ab Montag (29.3.21)
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Corona: neue Allgemeinverfügung gilt ab Montag (29.3.21)

Ab Montag werden im Kreis Mettmann negative Schnelltests in vielen Bereichen zur Eintrittskarte. In Abstimmung mit den zehn kreisangehörigen Städten und dem Land NRW hat der Kreis Mettmann heute eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die bereits morgen (29. März) in Kraft tritt. Dort wird geregelt, dass die derzeitigen Öffnungen beibehalten werden können – jedoch nur für Kunden, Besucher, Nutzer mit tagesaktuellem negativem Testergebnis. Der Kreis Mettmann macht damit von der Möglichkeit Gebrauch, die in der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW angeboten wird.

Veröffentlicht: Sonntag, 28.03.2021 10:48

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Dies bedeutet unter anderem:

 

  • In Supermärkten und privilegierten Geschäften für den täglichen Bedarf wie beispielsweise Drogerien kann weiterhin ohne ein negatives Testergebnis eingekauft werden. Dies gilt auch für den Friseurbesuch. Die Kunden müssen eine FFP2- oder medizinische Maske tragen.

 

  • Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Zutritt haben nur Besucher mit tagesaktuellem bestätigtem negativem Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

 

  • Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Drogerien, Blumenläden etc.) dürfen Terminshopping anbieten. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend. Kunden erhalten nur Zutritt mit tagesaktuellem bestätigtem negativem Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests. Er darf nicht älter als 24 Stunden sein.

 

  • Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt haben nur Kunden mit tagesaktuellem bestätigtem negativem Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

 

  • In jeder Stadt des Kreises gibt es Schnellteststellen, oft bei Apotheken und Ärzten. Jeden Tag kommen neue Adressen hinzu.


 

  • In den Teststellen erhält der Bürger ein schriftliches Zeugnis über das Testergebnis. In einigen Teststellen ist auch eine digitale Übermittlung zum Ausdrucken auf das Smartphone möglich. Hierfür gibt es ein einheitliches Testformular. Sobald digitale Lösungen zum Testnachweis freigegeben werden, können diese alternativ genutzt werden. Auch selbst erworbene Selbsttests können genutzt werden. Aber der Test muss in einer zugelassenen Schnellteststelle erfolgen und dort bestätigt werden. Dies kann im Einzelfall bei Personen der Fall sein, die zwar bereit sind, in eine Schnellteststelle zu gehen, dort aber lieber selber die Probe unter Aufsicht entnehmen möchten.

 

  • Die Bestätigung des negativen Tests wird vor dem Einlass in das Geschäft oder das Museum kontrolliert.

 

 


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Hier ist die Allgemeinverfügung im Wortlaut

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